Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Grotenhus Verlag UG (nachfolgend „Grotenhus“) abgeschlossenen Verträge, auch für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflegeverträge).

Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Grotenhus schriftlich bestätigt wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nach­folgend "Kunde") gelten nicht.

II. Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Grotenhus sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Grotenhus eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.

III. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen

Alle Preise der Grotenhus verstehen sich ab Lager zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.

Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die Grotenhus nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Grotenhus als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Lie­fer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die Grotenhus entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungs­drohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurück­zutreten. Die Grotenhus ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die Grotenhus dies nicht zu vertreten hat.

Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der Grotenhus aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die Grotenhus berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die Grotenhus einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der Kunde nicht berechtigt.

Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.

Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der Grotenhus bzw. aus den tats/registrylich entstandenen Kosten.

Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.

Die Grotenhus ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.

Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI. geregelt. Nimmt der Kunde - gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage - weitere Leistungen der Grotenhus in Anspruch, gelten - vorbehaltlich sonstiger Regelungen - zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der Grotenhus. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leis­tung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene 15 Minuten abge­rechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die Grotenhus im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

IV. Urheberrechte

Die Grotenhus ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an kreativen Leistungen, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfü­gung gestellten Dokumenten, Produkten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstwie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

V. Leistungen und Leistungsumfang

Die Grotenhus ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen. Sofern dies im Wege der Auftragsverarbeitung geschieht, trägt Grotenhus dafür Sorge, dass vor Beauftragung des Dritten ein in rechtlicher und technischer Hinsicht den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechender Auftragverarbeitungsvertrag mit dem Dritten geschlossen wird.

Der Kunde hat das Recht auf zwei Korrekturschleifen innerhalb eines Auftrags. Weitere Änderungen und Anpassungen werden nach Zeitaufwand. Änderungswünsche müssen schriftlich mitgeteilt werden. Nach Fertigstellung und vollständigen Zahlung der Rechnung, erhält der Kunde die Daten im vereinbarten Dateiformat sowie die vereinbarten Nutzungsrechte. Die Verantwortung, die Daten zu archivieren, liegt beim Kunden. Die Rechte an Entwürfen und Skizzen, die nicht zur Umsetzung kommen, verbleiben bei Grotenhus. Darüber hinaus behält sich das Grotenhus vor, das erstellte Design zu Werbezwecken — z. B. auf der Website, in den Social-Media-Kanälen oder im Portfolio — zu nutzen.

Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter der Grotenhus sind lediglich an Weisungen der Grotenhus gebunden.

VI. Besondere Bestimmungen für Werk-/Beraterverträge

Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Ab­nahme. Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werk-/Beraterver­trag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.

Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werk-/Beraterleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig:

1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages,

1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung;

1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertrag­lichen Leistung. Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig.

Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abwei­chung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekri­terien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der Grotenhus zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.

Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfü­gung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.

Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die Grotenhus muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.

Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der Grotenhus auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die Grotenhus die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.

Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.

VII. Mängelansprüche

Für alle von der Grotenhus im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.

Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in den Produkten vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Grotenhus nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschrei­bung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kun­den sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurden. Soweit der Kunde die Produkte ohne vorherige Zustimmung der Grotenhus selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.

Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurück­zuführen, so ist die Grotenhus von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

VIII. Haftung

Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwen­dungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der Grotenhus zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.

Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übri­gen haftet die Grotenhus ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.

Die Grotenhus haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die Grotenhus für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentli­cher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypi­schen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache der nach dem Ver­trag geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.

Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haf­tung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche gegen die Grotenhus bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der Grotenhus grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstel­lungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentspre­chender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vor­stehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haf­tung.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorste­henden Regelungen unberührt.

Im Verhältnis zwischen Kunde und der Grotenhus ist es allein Aufgabe des Kunden, die von der Grotenhus gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungs­pflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Grotenhus unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der Grotenhus gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür aus­schließlich der Kunde.

Die Grotenhus übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.

Unvorhergesehene, von der Grotenhus nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit eines Mitarbeiters sowie sonstige vergleichbare Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die Grotenhus zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die Grotenhus verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in dieser Ziff. X. Nr. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.

IX. Geheimhaltung, Datenschutz, Data Act

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informatio­nen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungs­pflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflich­tet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entge­gensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.

Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mit­geteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nach­weislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffent­lichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugäng­lich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berech­tigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende. § 5 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz bleibt in jedem Fall unberührt.

Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren daten­schutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Sofern Grotenhus im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (im nachfolgenden Kundendaten genannt), ist der Kunde datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ dieser Kundendaten. Die Parteien schließen für diesen Fall bereits jetzt den unter LINK verfügbaren beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Parteien konkretisiert gemäß Art. 28 DSGVO.

Den Parteien ist bekannt, dass beiderseitige Ansprüche auf den Zugang und die Nutzung von Daten nach dem „Data Act" (EU-VO 2023/2854) bestehen können. Zur Klarstellung halten die Parteien insoweit fest, dass der Data Act grundsätzlich nur die bei der Nutzung elektronischer Kassen anfallenden Metadaten betrifft und nicht die durch die Kassensoftware generierten Daten. Grotenhus ist, vorbehaltlich der insoweit stets zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, berechtigt, die durch die Nutzungen des Kunden entstehenden Metadaten ebenso wie der Kunde selbst zu nutzen, zu bearbeiten und zu verwenden, insbesondere zur technischen Verbesserung ihrer Produkte.

X. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestim­mungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirk­samen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die Grotenhus mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der Grotenhus.

Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsver­hältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Norderstedt.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).